Falls nicht anders abgefragt wird, sollen die Untersuchungsergebnisse immer in Form der freien Substanz (z.B. Saccharin nicht als Natriumsalz) und ohne Kristallwasseranteil angegeben werden.
Sofern nicht anders vermerkt sollen Untersuchungsergebnisse immer direkt auf die Probe und nicht auf die Trockenmasse bezogen werden (auch wenn dies z.B. in Verfahren der Amtlichen Sammlung nach § 64 LFGB vorgesehen ist). Es soll möglichst vermieden werden, dass Ergebnisse von anderen Untersuchungsergebnissen abhängig sind (z.B. vom ermittelten Wassergehalt).
Die Anzahl der abgefragten Nachkommastellen ist in der Regel höher als üblich, da Einflüsse durch Rundungen bei der Auswertung vermieden werden sollen.
Für die Ergebnisangabe werden teilweise Parameter ausgewählt, die durch Multiplikation mit Faktoren aus den analytisch bestimmten Parameter abgeleitet werden (z.B. Rohprotein aus "Basenstickstoff", Butterfett aus "HBSZ", "freier Buttersäure" oder "Buttersäureestern"). Dies liegt in der Regel daran, dass die direkt bestimmten Parameter nicht rechtlich geregelt werden. Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse ist aber gewährt, da die Umrechnungsfaktoren fest vorgegeben oder die verwendeten Faktoren abgefragt werden, so dass eine Normierung der Ergebnisse nachträglich möglich ist.